Folgende Geschäftsbedingungen gelten für die Busmiete
Beginn, Ende, Verlängerung oder Stornierung der Miete
Die Miete beginnt im Domizil der Vermietfirma und endet, wenn der Wagen dahin
zurück kehrt. Bei Verhinderung des Mietantritts sowie bei unvorhergesehener
Verlängerung der Miete ist die Vermietfirma sofort zu benachrichtigen. Wird der
Mietwagen nach der vereinbarten Zeit nicht zurückgebracht, so wird dem Mieter für
jeden weiteren angebrochenen Tag eine Tagesmiete zum Grundtarif in Rechnung
gestellt. Eine Verlängerung der Mietdauer ist mindestens 24 Stunden vor Ablauf des
Mietvertrages bei der Vermietfirma zu beantragen. Stornierung: Bei Stornierungen,
bei von uns per Mail oder Post bestätigten Fahrzeugmieten gelten folgende
Bedingungen:
-Bis 1 Woche (7mal 24 Std.) vorher: In jedem Fall Fr. 45.- Bearbeitungsgebühr
-Bis 3 Tage (3mal 24 Std.) vorher: 30% vom Rechnungsbetrag + Bearbeitungsgebühr
-Bis 1 Tag (24 Std.) vorher: 60% vom Rechnungsbetrag + Bearbeitungsgebühr
-innerhalb 24 Std. vor Mietbeginn: 100% vom Rechnungsbetrag
Berechtigung zum Führen des Mietfahrzeuges
Zum Führen des Mietfahrzeuges ist berechtigt, wer als Mieter desselben im Besitze
eines für die betreffende Kategorie gültigen Führerausweises ist. Zweitfahrer sind
nur nach Absprache mit dem Vermieter erlaubt. Schäden und Probleme am
Auto, welche durch allfällige Zweitfahrer verursacht werden, sind nicht durch die
Versicherung gedeckt, sofern der Vermieter nicht über den Zweitfahrer Bescheid
weiss. Der Fahrer muss 20 Jahre alt sowie mindestens ein Jahr im Besitz eines
gültigen Führerausweises sein. Es ist nicht gestattet, Fahrten gegen Entgelt
auszuführen, den Wagen an Dritte zu vermieten oder Abschlepp-und Lernfahrten
auszuführen.
Ebenso ist das Führen des Mietwagens auf Renn-oder Rallyepisten , etc. in jeglicher
Form untersagt. Der Mieter ist für allfällige Verletzungen von Verkehrsvorschriften und
deren Folgen durch ihn oder eine durch ihn ermächtigte Drittperson verantwortlich
und haftbar.
Mietwagen, Treibstoff, Rauchverbot
Treibstoffkosten gehen zu Lasten des Mieters. Der Mietwagen wird bei der Übergabe
im vollbetanktem, fahrbereitem Zustand abgegeben; Kühlwasser und Motorenöl
sind aufgefüllt. Muss das Fahrzeug nach der Miete durch die Indicar GmbH betankt
werden, werden den effektiven Treibstoffkosten eine Aufwandsentschädigung von
Fr. 25.- verrechnet. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, Wasser-und Öl-Niveau sowie
Reifendruck zu kontrollieren und gegebenenfalls zu korrigieren. Das Mietfahrzeug ist
mit grösster Sorgfalt und unter Beachtung aller geltenden gesetzlichen Vorschriften
zu benutzen.
Reinigung:
Der Mietwagen ist so abzugeben wie er erhalten wurde.
Ausserordentliche Verschmutzungen, wie zum Beispiel Schlamm,
Abfall, Erbrochenes, Flüssigkeiten, und Geruch werden durch uns gereinigt
und dem Mieter nach Aufwand nachbelastet.
Tiere im Bus:
Es ist erlaubt, Haustiere wie Hunde oder Katzen mitzuführen. Im
Voraus werden jedoch Fr. 40.- für die Reinigung verrechnet. Dies läuft unter
ausserordentliche Reinigung für die Haare.
Rauchverbot:
Im Fahrzeug ist absolutes Rauchverbot!! Widerhandlung läuft
unter ausserordentliche Verschmutzung und wir nach Aufwand
nachbelastet.
Transportgüter:
Transportvorschriften und die damit verbundene Sicherheit sind
Sache des Mieters. Nutzlast, Dachlast, Anhängelast usw. sind den
Wagendokumenten zu entnehmen und unbedingt einzuhalten.
Fundgegenstände:
Maximale Aufbewahrungszeit des Vermieters von 30 Tagen.
Pflichten bei Unfall
Der Mieter/Fahrer sorgt:
-für die sofortige Verständigung der Polizei und der Indicar GmbH,
Tel. 044 401 17 70, Mobile 078 667 17 70
-für die Anfertigung des europäischen Unfallprotokolls (befindet sich im
Bordbuch)
-für die Feststellung von Namen und Adressen der am Unfall
beteiligten Personen sowie der Zeugen
Mündliche oder schriftliche Versprechen an Drittpersonen bezüglich Leistungen an
Geschädigte sind zu unterlassen und bleiben für die Vermietfirma ohne Belang.
Versicherung
Haftplicht
Es besteht eine Haftpflichtversicherung zur Deckung aller gesetzlichen
Haftpflichtansprüche von Dritten gegenüber dem Halter oder Fahrer des
Mietfahrzeuges für Personen-oder Sachschäden die durch den Betrieb des
Mietfahrzeuges verursacht werden. Pro Schadenfall gehen Fr. 1000.- Selbstbehalt
zu Lasten des Mieters. Bei grobfahrlässigem Verhalten des Fahrers wird dieser der
Versicherung gegenüber regresspflichtig.
Vollkasko
Es besteht eine Kaskoversicherung zur Deckung sämtlicher Schäden (Karrosserie,
Chassis und Fahrzeugdiebstahl) am Mietfahrzeug. Pro Schadenfall gehen Fr. 2000.-
Selbstbehalt zu Lasten des Mieters. Verursachte Schäden an Reifen, Felgen,
Rückspiegel, Antenne, Sitzpolster, Innenausstattung usw. sowie mechanische
Schäden, welche auf unsachgemässe Bedienung/Benützung des Mietwagens
oder auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zurückzuführen sind, sind nicht gedeckt
und gehen zu Lasten des Mieters.
In den Versicherungen nicht eingeschlossen sind Gepäck und persönliche
Gegenstände des Mieters resp. der Fahrzeug-Benützer.
Insassen-Versicherung:
Jeder Insasse ist mit Insassenversicherung geschützt versichert.
Selbstbehalt-Reduktion
Falls der Mieter den Selbstbehalt reduziert, sind folgende Schäden trotzdem nicht
versichert:
Schäden an Reifen, Felgen, Rückspiegel, Antenne, Sitzpolster und Innenausstattung,
usw. sowie mechanische Schäden, welche auf unsachgemässe Bedienung/
Benützung des Mietwagens oder auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht
zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters.
In jedem Schadenfall bleibt ein Selbstbehalt von Fr. 350.- bestehen.
Reparaturen
Die Indicar GmbH hat einen modernen, stets gewarteten und gepflegten
Fahrzeugpark. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, den Wagen vor Mietantritt zu
prüfen. Ein entsprechendes Uebergabeprotokoll sichert diese visuelle Prüfung. Bei
Stillschweigen wird angenommen, der Mietwagen befinde sich bei der Uebergabe
in Ordnung. Für Beschädigungen, die während der Dauer der Miete eintreten, ist
der Mieter/Fahrer haftbar. Notwendige Reparaturen sind grundsätzlich durch eine
von der Indicar GmbH bestimmte Werkstatt auszuführen.
Ohne Einwilligung der Indicar GmbH dürfen Reparaturen oder Aenderungen am
Mietwagen nicht vorgenommen werden. Müssen jedoch dringende Reparaturen
auswärts vorgenommen werden, so ist vom Mieter/Fahrer die Rechnungsstellung
der Reparaturfirma an die Indicar GmbH zu verlangen.
Pannenhilfe
Das Fahrzeug wird in gutem Zustand gehalten und regelmässigen Kontrollen
unterzogen. Sollte trotzdem ein unerwarteter Defekt auftreten, so gehen Sie wie
folgt vor:
– Die Indicar GmbH informieren Tel. 0041 (0) 44 401 17 70
– Den Pannendienst anrufen (siehe Bordbuch,-z.b. TCS oder ähnliches)
Unsere Versicherungsunterlagen für den Pannendienst und alle nötigen Angaben
finden sich im Bordbuch unserer Mietbusse. Die zuständigen Mitarbeiter der
Versicherung informieren Sie über das weitere Vorgehen.
Haftung der Vermietfirma
Die Indicar GmbH haftet weder dem Mieter/Fahrer noch Drittpersonen für einen
Unfallschaden, der sich während der Mietdauer ereignet. Ebenso wenig haftet die
Indicar GmbH für Schäden, die dem Mieter/Fahrer dadurch entstehen können,
dass sich am Mietfahrzeug ein Defekt einstellt, der eine Weiterreise verhindert,
Zeitverlust oder sonstige Folgeschäden verursachen.
In jedem Fall wird alles unternommen, damit der Fahrzeug-Mieter und deren
Fahrgäste Anrecht auf ein Ersatzfahrzeug, die Hotelübernachtung oder anderweitige
Rückreise-Ersatz haben-je nach dem, was notwendig und möglich ist. Die Indicar
GmbH ist für solche Schadenfälle versichert.
Vertragserfüllung
Für den Fall, dass der Mietwagen in der Zeit zwischen Vertragsabschluss und
Antritt der Miete nicht fahrbereit gestellt werden kann, hat die Vermietfirma das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern möglich, stellt die Indicar GmbH dem
Mieter/Fahrer ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zur Verfügung. Bereits getätigte
Vorauszahlungen vom Kunden werden zurückerstattet, falls kein Ersatzfahrzeug
gefunden werden kann.
Bei Verletzung von Vertragsbestimmungen durch den Mieter/Fahrer kann
die Vermietfirma den ihr erwachsenen Schaden ohne weiteres verrechnen.
Weitergehende Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
Ergänzende Bestimmungen
Ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbestimmungen gilt das Schweizerische
Obligationenrecht.
Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus einem Vertrag ist Zürich.
Der Mieter erklärt ausdrücklich, dass er, unter Verzicht auf seinen ordentlichen
Wohnsitzgerichtsstand, sich dem vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.
Die obenstehenden Allgemeinen Vertragsbestimmungen mit Einschluss
der Gerichtsstandvereinbarung bilden einen integrierenden Bestandteil der
Abmachungen gemäss dem Mietvertrag, welcher bei der Fahrzeugübernahme
vom Mieter unterzeichnet wird.
Indicar GmbH, Januar 2012